Satzung

Satzung der
Radsportgemeinschaft Nordheide
(RSG Nordheide)
Stand: 17. Febr. 2005

§ 1 Name und Sitz
I. Der Verein hat den Namen "Radsportgemeinschaft Nordheide". Er hat seinen Sitz in 21244 Buchholz i.d.N.. Er wurde in das Vereinsregister eingetragen. Danach lautet der Name "Radsportgemeinschaft Nordheide e.V.".

II. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände. Eine Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen mit identischem Vereinszweck ist möglich.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Radsports.

Er wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von geordneten Trainings- und Wettkampfbetrieb,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

V. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Radsportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Fachgruppe / Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus den
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person werden, die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu bestätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und zum Ende eines Halbjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- durch vereinsschädigendes Verhalten,
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Vorstand zulässig; sie muss schriftlich und binnen 10 Tagen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn seit Absendung des Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Die Rechte und Pflichten
I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.

III. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

IV. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

V. Die Haftung des Vereins gegenüber Mitgliedern bei Unfällen regelt sich nach den Bedingungen des Sportversicherungsvertrages.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem/der ersten Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Jugendwart/in

I. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Fachgruppen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

II. Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich festzuhalten. Beschlüsse können auch mündlich gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem widerspricht.

III. Der gesamte Vorstand ist mit einer 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung abwählbar.

IV. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die erste Vorsitzende
- der/die stellvertretende Vorsitzende
- der/die Kassenwart/in.

Er wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden
Vorsitzenden und Kassenwart gemeinsam vertreten.

V. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung
I. Die öffentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn l/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Fachgruppen bzw. Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch die zugestellte Einladung. Zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r) Stellvertreter/in, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn eines der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

III. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

§ 14 Stimmrecht
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Bei Mitglieder unter 16 Jahren kann das Stimmrecht durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Dieser hat nur eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der zu vertretenden Minderjährigen.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit. Sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfung
I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm
eingesetzten Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen stellen der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollieren von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Versammlung mit späteren notwendigen Anpassungen beschlossen worden.

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